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Euro-Stabilitätspakt

Unter dem Begriff Stabilitäts- und Wachstumspakt (kurz Euro-Stabilitätspakt) werden die Vereinbarungen verstanden, welche im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion für finanzpolitische Stabilität sorgen sollen, insbesondere für den Euro und die Staaten der Eurozone.

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt fordert im Wesentlichen, dass im Zusammenhang mit dem Euro in wirtschaftlich normalen Zeiten ein größtenteils ausgeglichener Staatshaushalt sowie eine Begrenzung der öffentlichen Verschuldung beachtet werden. Dadurch sollen auch Spielräume entstehen oder erhalten bleiben, bei Bedarf einerseits erhöhte schuldenfinanzierte Haushaltsdefizite zu ermöglichen sowie andererseits durch geringe Haushaltsdefizite oder sogar Haushaltsüberschüsse die Verschuldung zu reduzieren.

Ziel

Ziel des Paktes ist die Förderung von Stabilität und Wachstum in der Eurozone. Das Regelwerk soll dabei insbesondere verhindern, dass durch ein übermäßiges Verschuldungsverhalten der Euroländer die Inflation steigt, sich der finanzielle Handlungsspielraum der Euroländer verringert sowie insgesamt eine Unsicherheit des Euros entsteht.

Die Europäische Zentralbank (EZB) verfolgt als primäres Ziel die Gewährleistung der Geldwertstabilität, da aus einer übermäßigen Inflation negative soziale und wirtschaftliche Folgen resultieren können. Der Pakt soll auch zur politischen Unabhängigkeit der EZB beitragen, indem möglicher politischer und wirtschaftlicher Druck von der EZB genommen wird. Insbesondere soll ausgeschlossen werden, dass hohe Haushaltsdefizite bzw. Staatsschulden einzelner Mitgliedsstaaten die EZB unter Druck setzen, Staatsanleihen aufzukaufen und eine Niedrigzinspolitik zu betreiben. Hochverschuldete Staaten haben ein natürliches Interesse an einer inflationsbedingten Verringerung ihrer Verbindlichkeiten und bevorzugen somit tendenziell eine lockere Geldpolitik.

Darüber hinaus verfolgt der Pakt die Zielsetzung, die Integration Europas zu fördern.

Inhalt

Generelle Regelungen

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt fordert von EU-Mitgliedsstaaten, die den Euro als offizielle Währung einführen möchten oder eingeführt haben, ihre Haushaltsdefizite und Verschuldungen zu begrenzen. Diese Anforderungen waren auch schon Teil der Konvergenzkriterien.

Im Stabilitäts- und Wachstumspakt ist konkret geregelt, dass Staaten die Höhe ihres jährlichen Haushaltsdefizits auf 3 % ihres Bruttoinlandsprodukts (BIP) und den Stand ihrer öffentlichen Verschuldung auf 60 % ihres BIPs begrenzen müssen.

Nach den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sind die Euro-Teilnehmerstaaten verpflichtet, dem ECOFIN-Rat jährlich aktualisierte Stabilitätsprogramme vorzulegen. In Deutschland wird die jeweilige Aktualisierung des deutschen Stabilitätsprogramms von der Bundesregierung an die zuständigen Fachausschüsse von Bundestag und Bundesrat übermittelt. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die Stabilitätsprogramme. Die letzte Aktualisierung des deutschen Stabilitätsprogramms wurde am 17. April 2013 durch das Bundeskabinett gebilligt. Sanktionsregelungen

Falls das Haushaltsdefizit eines Mitgliedstaates die Marke von drei Prozent des BIPs zu überschreiten droht, kann die Europäische Kommission eine „Frühwarnung“ („Blauer Brief“) erlassen.

Falls das Haushaltsdefizit tatsächlich drei Prozent überschreitet, startet der Rat für Wirtschaft und Finanzen ein Verfahren wegen des übermäßigen Defizits. In einer ersten Stufe müssen die betroffenen Länder einen Plan vorlegen, wie sie das Defizit abzubauen gedenken. Halten sie diesen Plan nicht ein, können Sanktionen verhängt werden:

  • Es können Geldstrafen von 0,2 bis zu 0,5 Prozent des BIP des betroffenen Landes verhängt werden. (0,2 Prozent Sockelbetrag und bis zu 0,3 Prozent je nach Schwere des Vergehens zusätzlich.)
  • Der EU-Ministerrat kann von defizitären Staaten verlangen, dass sie eine unverzinsliche Einlage in „angemessener Höhe“ in Brüssel hinterlegen, bis das übermäßige Defizit korrigiert ist.
  • Ein Staat kann aufgefordert werden, vor der Ausgabe von Schuldverschreibungen und sonstiger Werpapiere zusätzliche Angaben zu veröffentlichen.
  • Es kann die Europäische Investitionsbank aufgefordert werden, ihre Darlehenspolitik gegenüber einem Land zu überprüfen.

Die Sanktionen können allerdings nicht von der Europäische Kommission verhängt werden: Die Entscheidung muss letztlich vom Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden, wobei das betroffene Land kein Stimmrecht hat.

Ausnahmeregelungen

Ausnahmen sieht der Stabilitätspakt nur vor, wenn ein außergewöhnliches Ereignis wie z. B. eine Naturkatastrophe auftritt oder sich das betroffene Land in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Eine solche definiert der Stabilitätspakt bei einem Rückgang des BIP um mindestens 0,75 %.

Grundlagen

Wesentliche Rechtsgrundlage des Stabilitäts- und Wachstumspakts sind Art. 126 AEU-Vertrag und das an den Vertrag angefügte Protokoll Nr. 12 (PDF). Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (Amtsblatt der EG Nr. L 209 vom 2. August 1997, Seite 1), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (Amtsblatt der EG Nr. L 209 vom 2. August 1997, Seite 6) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (Amtsblatt der EG Nr. C 236 vom 2. August 1997, Seite 1).


Siehe auch

Weblinks

Quellen