Logo Lexas Forex Information
    
 

Skip Navigation LinksLexas.BIZ > Währungen > Franc > CFP-Franc

CFP-Franc (XPF)

Der CFP-Franc (ursprünglich franc des Colonies françaises du Pacifique (Franc der französischen Pazifikkolonien, heute nur noch als Abkürzung), ISO-Code XPF) ist seit Dezember 1945 die Währung in den Französischen Übersee-Territorien (territoires d'outre-mer) Französisch-Polynesien, Neukaledonien und Wallis und Futuna.

Der CFP-Franc ist fix an den Euro gebunden, mit einem Kurs von 1000 XPF = 8,38 EUR. Dieser Kurs ist durch Frankreich bei Bedarf änderbar. Vor der Euroeinführung bestand eine Anbindung an den französischen Franc, mit einem Kurs von 1000 XPF = 55 FRF. Im Umlauf sind

  • Münzen zu 100, 50, 20, 10, 5, 2 Francs und 1 Franc.
    Neukaledonien und Französisch-Polynesien haben jeweils ihre eigenen Motive auf den Münzen; Wallis und Futuna benutzt Münzen aus Neukaledonien.
  • Banknoten zu 10.000, 5000, 1000 und 500 Franc

500 CPF-Franc

CFP-Franc
Staat: Französisches Übersee-Territorium im Pazifik
Unterteilung: (nicht unterteilt)
ISO-4217-Code: XPF
Abkürzung: F, CFP

Aktueller Wechselkurs

5 CFP-Francs
Münzen zu 5 Francs
links von Französisch-Polynesien,
rechts von Neukaledonien,
in der Mitte die gemeinsame Rückseite
 (Darstellung der Minerva)

Seit der damalige französische Präsident Jacques Chirac 2005 seine Zustimmung gegeben hatte, zum Jahr 2007 den CFP-Franc durch den Euro zu ersetzen – sofern die drei betroffenen Territorien sich einig würden – wurde in den betroffenen Gebieten konkret darüber diskutiert. Bereits im Januar 2006 hat Französisch-Polynesien der Einführung des Euro zugestimmt. Wallis und Futuna möchte sich der Entscheidung Neukaledoniens anschließen, dort wurde jedoch noch kein Konsens gefunden, aktuell wird weiterhin über die Thematik diskutiert (Stand 2012).


Quellen

Bildernachweis

  • Banknote: By CalcXEF (Personal work) [Public domain], via Wikimedia Commons
  • via WikimediaDer Urheberrechtsinhaber dieser Datei hat ein unentgeltliches, bedingungsloses Nutzungsrecht für jedermann ohne zeitliche, räumliche und inhaltliche Beschränkung eingeräumt. Bei der Einräumung dieses Nutzungsrechtes ist nur der wirkliche Wille des Urhebers und nicht der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks erheblich. Daher wird dieses Nutzungsrecht insbesondere auch bei der rechtlich nicht möglichen Übergabe durch den Urheber in die Gemeinfreiheit bzw. Public Domain angewendet.

Weblinks